§ 13 Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht — TGHKG 2013
(1) Die Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen betrieben und instand gehalten werden.
(2) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Abs. 1. Hierfür stehen der Behörde die Befugnisse nach § 4 zu.
§ 13 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
§ 13 Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften, behördliche Aufsicht
(1) Die Betreiber von Anlagen nach § 1 Abs. 1 lit. a haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen entsprechend diesem Gesetz und den hierzu erlassenen Verordnungen und Entscheidungen betrieben und instand gehalten werden. (2) Die behördliche Aufsicht dient der Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtun…
§ 39 Mitwirkung der Bundespolizei
…der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit den §§ 13 Abs. 2, 24 Abs. 3 oder 26 Abs. 3, und nach § 23 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit den…
§ 38 Verarbeitung personenbezogener Daten
…der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der behördlichen Aufsicht nach den §§ 13 Abs. 2, 24 Abs. 3 und 26 Abs. 3, zur Ausübung der in diesem Rahmen eingeräumten Befugnisse und zum Zweck der Vorschreibung…
Rückverweise