(1) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat sich mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Elektronischen Datenmanagement – Umwelt des Umweltbundesamtes (www.edm.gv.at) zu registrieren.
(2) Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.
§ 42 TGHKG 2013 · TGHKG 2013 · Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, Tiroler
§ 42 Übergangsbestimmungen
…1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 111/2013 rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach dem Tiroler Gasgesetz 2000 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2012 bleiben unberührt. Insbesondere gelten die in…
§ 11a Registrierung
(1) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschine hat sich mit den Stammdaten nach dem Anlagendatenblatt im Elektronischen Datenmanagement – Umwelt des Umweltbundesamtes (www.edm.gv.at) zu registrieren. (2) Eine Registrierung nach Abs. 1 ist nicht erfo…
§ 11b Inbetriebnahme
…bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen oder mittelgroßen Verbrennungskraftmaschinen hat der Betreiber die betreffende Anlage nach § 11a zu registrieren, eine Ausfertigung des Abnahmebefundes bei der Anlage aufzubewahren und eine weitere Ausfertigung der Behörde zu übermitteln.…