(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, soweit technisch verfügbar und möglich, in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind von der Behörde unverzüglich für mindestens sechs Wochen auf der Internetseite des Landes Tirol zu verlautbaren. Soweit eine Veröffentlichung im Internet aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind die betreffenden Unterlagen mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde bereitzuhalten. In der Verlautbarung im Internet ist auf diese Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen. Im Zeitraum der Verlautbarung kann jede Person zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Im Rahmen der Verlautbarung ist weiters auf folgende Informationen hinzuweisen:
a) Gegenstand der geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen;
b) die Tatsache, dass der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist;
c) Angaben über die Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, bei der einschlägige Informationen über die geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen eingeholt werden können und an die allfällige Stellungnahmen schriftlich übermittelt werden können;
d) einen Hinweis darüber, dass während der Veröffentlichungsfrist jede Person zu den geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und zur Umweltverträglichkeitserklärung schriftlich Stellung nehmen kann sowie über den allfälligen Verlust der Rechte nach § 74 Abs. 7;
e) einen Hinweis, dass gegebenenfalls Konsultationen nach § 17e erforderlich sind;
f) sofern bereits bekannt, den Ort und die Zeit der allfälligen mündlichen Verhandlung;
g) Angaben über die Art möglicher Entscheidungen.
(3) Die Behörde und die Standortgemeinde haben jeweils an ihrer Amtstafel einen Hinweis auf die Verlautbarung der Unterlagen und Informationen nach Abs. 2 sowie auf die Möglichkeit zur Stellungnahme für die Dauer von sechs Wochen bekannt zu machen. Jede Person hat das Recht, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der nach Abs. 2 verlautbarten Unterlagen und Informationen bei der Behörde oder der Standortgemeinde zu erhalten.
§ 17a TFLG 1996 · TFLG 1996 · Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler
§ 17a § 17a
…folgenden Schritten bestehendes Verfahren: a) die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung ( § 17c ); b) die öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme ( § 17d ); c) im Falle grenzüberschreitender Auswirkungen, die Durchführung des Konsultationsprozesses mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten ( § 17e ); d) die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei…
§ 17e § 17e
…haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat ehestmöglich, spätestens aber wenn die Veröffentlichung nach § 17d Abs. 2 erfolgt, über die geplanten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen, über die…
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