(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist bei Erfüllen der Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen und ist ein aus folgenden Schritten bestehendes Verfahren:
a) die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung (§ 17c);
b) die öffentliche Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme (§ 17d);
c) im Falle grenzüberschreitender Auswirkungen, die Durchführung des Konsultationsprozesses mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten (§ 17e);
d) die Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 17f).
(2) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
a) auf Menschen und die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
b) auf Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima,
c) auf die Landschaft und
d) auf Sach- und Kulturgüter
(3) Vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen,
a) wenn eine neue Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha erfolgt,
b) wenn eine Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe erfolgt, sofern deren Flächensumme 30 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind,
c) wenn das nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, ausgewiesene Gebiet oder ein Landschaftsschutzgebiet, ein Ruhegebiet, ein geschützter Landschaftsteil, ein Natura 2000-Gebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Sonderschutzgebiet oder ein Naturdenkmal (§§ 10, 11, 13, 14, 21, 22 und 27 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26/2005) berührt wird und durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes oder Naturdenkmales zu erwarten ist.
(4) Bei Änderungen oder Erweiterungen eines bereits erlassenen, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, sofern die Änderungen oder Erweiterungen die Schwellenwerte nach Abs. 3 lit. a oder b erreichen oder die Kriterien nach Abs. 3 lit. c erfüllen.
§ 74 TFLG 1996 · TFLG 1996 · Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler
§ 74 § 74
…Umweltorganisationen zwei Wochen nach Beginn der Verlautbarung (§ 17b Abs. 3) als zugestellt. (5) Parteien im Verfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ( § 17a Abs. 1 ) sind die in den Abs. 1 lit. a und c , 3 und 7 genannten Personen, Körperschaften und Unternehmen, der Landesumweltanwalt…
§ 17 § 17
…Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen vorzuschreiben, und d) sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 17a durchzuführen ist, die nach § 17f erforderlichen Inhalte zu enthalten. Als Behelfe sind der technische Bericht und eine Erläuterung der voraussichtlichen Kosten beizufügen. Wenn…
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