(1) Die Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 10 Abs. 2
a) den Antragsteller erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 nach § 13 Abs. 3 AVG entsprechend zu ergänzen, und den Antragsteller ungeachtet des § 8 Abs. 6 erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend zu ergänzen, und
b) das Vorhaben im Hinblick auf die Erfordernisse nach § 5 vorläufig zu prüfen (Vorprüfungsverfahren).
(2) Im Vorprüfungsverfahren hat nur der Antragsteller Parteistellung.
(3) Die Behörde hat einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen sämtlicher entscheidungswesentlicher Unterlagen abzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsverfahren ergibt, dass das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 auch im Fall, dass die Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt wird, nicht entsprechen wird. Liegen keine derartigen Gründe vor, so hat die Behörde unverzüglich die mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 7a § 7a
…endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst: a) die Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 2 b) das Vorprüfungsverfahren nach § 9 c) die Errichtungsbewilligung nach § 12 d) die Anzeige nach § 24 und e) die Betriebsbewilligung nach § 13 Abs. 3…