(1) Um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind das von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu Befugten erstellte Projekt (Vorhaben) und alle sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
a) eine technische Beschreibung des Vorhabens, aus der der Name des Verfassers, der Zweck, der Umfang, die Engpassleistung, die eingesetzten Primärenergieträger und sonstigen Betriebsmittel, Maßnahmen zur Energieeffizienz, die Betriebsweise, die Einsatzzeiten, die Antriebsart, die Maschinenleistung, das Jahresarbeitsvermögen, die Standortwahl, die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut, die Stromart und alle geplanten Maschinen und Einrichtungen hervorgehen, insbesondere auch Angaben über den Beitrag der Erzeugungskapazitäten zur Erreichung des Zieles der Europäischen Union, die Deckung des Bruttoenergieverbrauches durch Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen, sowie Angaben über den Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen,
b) die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, ein Übersichtskartenplan, Bau- und Betriebsbeschreibungen, Zeichnungen, Systemdarstellungen (Übersichtsschaltplan),
c) Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinn des § 5 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,
d) der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, es sei denn, dass für das Vorhaben eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist,
e) ein Verzeichnis der an das Grundstück nach lit. d angrenzenden Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummern, Einlagezahlen, Katastralgemeinde(n), der Namen der jeweiligen Eigentümer und deren Adressen,
f) die Namen und Adressen der an den Grundstücken nach lit. d und e dinglich Berechtigten, mit Ausnahme von Pfandgläubigern, und jener Personen, denen daran öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 zustehen,
g) eine sicherheitstechnische Analyse und Angaben über die zur Vermeidung von Störfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen und
h) Angaben über das Zusammenwirken mit bestehenden Elektrizitätsunternehmen.
(2a) Bei der Planung oder der erheblichen Modernisierung einer thermischen Stromerzeugungsanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 10 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen, um die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Steigerung der Energieeffizienz zu beurteilen. Hierzu sind die Kosten und der Nutzen von Vorkehrungen für den Betrieb der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage zu bewerten. Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs XI der Richtlinie (EU) 2023/1791 näher zu regeln.
(3) Bei Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind dem Ansuchen weiters Unterlagen anzuschließen über
a) die Brennstoffwärmeleistung,
b) den Zustand des Anlagengeländes,
c) die Quellen der Emissionen aus der Stromerzeugungsanlage,
d) die Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Stromerzeugungsanlage,
e) die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,
f) Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen,
g) Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen,
h) die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht und
i) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden Angaben.
(4) Lassen die in den Abs. 2 und 3 angeführten Unterlagen eine Beurteilung des Vorhabens nicht zu, so kann die Behörde die Vorlage weiterer hiefür erforderlicher Unterlagen verlangen. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner Unterlagen nach Abs. 2 und 3 verlangen, wenn dies zur Beurteilung öffentlicher Interessen durch Sachverständige oder öffentliche Dienststellen erforderlich ist. Die Behörde kann von der Vorlage einzelner Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 absehen, soweit sie für die Beurteilung des Vorhabens voraussichtlich nicht von Bedeutung sind.
(5) Bei einem Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für die wesentliche Änderung einer Anlage können sich die Unterlagen nach den Abs. 2 und 3 auf die betroffenen Teile beschränken, wenn Auswirkungen auf den bestehenden Betrieb nicht zu erwarten sind.
(6) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach § 10 Abs. 4 erforderlich ist.
(7) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(8) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 8 § 8
…Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen. (8) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet…
§ 29c § 29c
…und den zufriedenstellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen. (2) Dem Antrag zur Errichtung, zum Betrieb, zur wesentlichen Änderung sowie zur Aktualisierung sind zusätzlich zu § 8 folgende Unterlagen anzuschließen: a) eine Beschreibung der Emissionsquellen der Anlage, b) Angaben über den Zustand des Anlagengeländes, c) einen Bericht über den Ausgangszustand, wenn relevante…
§ 7a § 7a
…oder einer Anzeige nach Abs. 1 lit. c, d und e dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 8 oder die Anzeige im Hinblick auf § 24 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag zu erteilen…
§ 9 § 9
…Behörde hat vor der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nach § 10 Abs. 2 a) den Antragsteller erforderlichenfalls aufzufordern, die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 nach § 13 Abs. 3 AVG entsprechend zu ergänzen, und den Antragsteller ungeachtet des § 8 Abs…