(1) Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten nach § 5b oder nach bundesrechtlichen Vorschriften finden die Bestimmungen des § 7a Abs. 1, 2 und 7 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 auf der Internetseite der Behörde für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
(3) § 9a ist sinngemäß anzuwenden.
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