§ 74 Länderübergreifende Netze
In Kraft seit 23. Dezember 2011
Up-to-date
§ 74 Länderübergreifende Netze — TEG 2012
Erstreckt sich das Netz eines Netzbetreibers über zwei oder mehrere Bundesländer, so hat die zuständige Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat.
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