§ 73 Behörden — TEG 2012
(1) Für die Vollziehung des 2. Teiles und der sonstigen anlagenbezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung ist in folgenden Angelegenheiten nach Abs. 1 zuständig:
a) Anlagen deren Engpassleistung 500 kW übersteigt,
b) Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh,
c) Vorhaben, die sich auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstrecken,
d) Vorhaben, die neben der Errichtungs- oder Betriebsbewilligung auch einer Bewilligung nach
1. einer bundesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Bundesregierung, ein Bundesminister oder Landeshauptmann zuständig ist, oder
2. einer anderen landesrechtlichen Vorschrift, für deren Erteilung die Landesregierung zuständig ist, bedürfen.
Die Landesregierung kann jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich das Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Bezirke erstreckt, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptteil des Vorhabens liegt, zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
§ 73 TEG 2012 · TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012, Tiroler
§ 73 Behörden
7. Teil Behörden (1) Für die Vollziehung des 2. Teiles und der sonstigen anlagenbezogenen Bestimmungen dieses Gesetzes sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Landesregierung ist in folgenden Angelegenheiten nach Abs. …
§ 7b Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten
…Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden. (2) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 1 auf der Internetseite der Behörde für die…
§ 7a Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten
…von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden. (6) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden…
§ 21 Erlöschen der Bewilligung
…Sinn des Abs. 2 erster Satz die Aufhebung der Dienstbarkeit oder die Rückübereignung gegen eine angemessene Rückvergütung auszusprechen. Für das Rückübereignungsverfahren gilt § 73 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, sinngemäß.…
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