Die Regulierungsbehörde hat die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher zu widerrufen, wenn
a) die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder länger als sechs Monate unterbrochen wird,
b) eine der Voraussetzungen nach § 68 Abs. 2 und 3 nicht mehr vorliegt,
c) der Bilanzgruppenverantwortliche wiederholt wegen einer Verletzung der im § 69 festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen rechtskräftig bestraft worden ist oder er wiederholt gegen die Marktregeln verstoßen hat und der Widerruf der Bewilligung im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist oder
d) über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichen das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 78 § 78
…2 lit. b Z 1 verarbeiten. (14) Die Regulierungsbehörde darf zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 68 und 70 vom Bilanzgruppenverantwortlichen sowie im Fall, dass es sich bei diesem um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt, von der zur Vertretung nach außen…