(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von
a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW bis höchstens 250 kW,
b) Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,
c) mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und
d) Notstromaggregaten
ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, 3 oder 4 lit. a nicht mehr vorliegen.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 24 § 24
…1) Eine Anzeige nach § 7 ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen bei physischer Einbringung in…
§ 6 § 6
…a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW, sofern diese nicht nach Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder nach § 7 anzeigepflichtig sind, b) Freileitungen mit einer Spannung von mehr als 1 kV, sonstige elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 45 kV, zu Eigenanlagen…