(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Nettojahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel nach Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Mittel vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Betreiber von Erzeugungsanlagen haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Mittel erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 61 § 61
(1) Die Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im laufenden Kalenderjahr erbrachten Nettojahreserzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassle…
§ 59 § 59
…Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind weiters verpflichtet, a) die Kosten für die Primärregelung nach Maßgabe des § 61 zu übernehmen, b) soweit sie zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese für den Fall, dass die Ausschreibung nach § 60 erfolglos geblieben ist…