(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn
a) der Betrieb des Verteilernetzes nicht innerhalb der nach § 47 Abs. 5 festgesetzten oder verlängerten Frist aufgenommen wird,
b) der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkommt und ihm der Betrieb nach § 58 Abs. 2 zweiter Satz gänzlich untersagt wurde,
c) der Betrieb ohne ausreichenden Grund unterbrochen wird oder
d) die gänzliche Einweisung nach § 58 Abs. 2 erster Satz angeordnet wird.
(2) Die Konzession ist zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist und kein Fall des § 44 Abs. 6 bzw. § 45 Abs. 4 vorliegt.
(3) Der Entziehung nach Abs. 2 hat eine nachweisliche Androhung der Entziehung vorauszugehen.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 57 § 57
(1) Die Konzession ist zu entziehen, wenn a) der Betrieb des Verteilernetzes nicht innerhalb der nach § 47 Abs. 5 festgesetzten oder verlängerten Frist aufgenommen wird, b) der Konzessionsinhaber seinen Pflichten nicht nachkommt und ihm der Betrieb nach § 58 Abs. 2 zweiter Satz gänzlich untersagt w…
§ 53 § 53
…nach Abs. 1 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder wenn hinsichtlich des Pächters einer der im § 57 Abs. 1 oder 2 genannten Tatbestände eintritt. Dem Widerruf der Bewilligung aus einem dieser Gründe hat eine nachweisliche Androhung des Widerrufs vorauszugehen. (7) In…