(1) Die Konzession erlischt:
a) mit dem Ende aller Fortbetriebsrechte,
b) mit dem Untergang der juristischen Person,
c) mit der Auflösung der Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation,
d) sechs Monate nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft,
e) aus den Gründen nach § 52 Abs. 3,
f) mit dem Verzicht auf die Konzession, im Fall des Fortbetriebes mit dem Verzicht auf das Fortbetriebsrecht,
g) mit der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines hinreichenden Vermögens.
(2) Im Zweifel hat die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Konzession nach Abs. 1 erloschen ist.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 56 § 56
(1) Die Konzession erlischt: a) mit dem Ende aller Fortbetriebsrechte, b) mit dem Untergang der juristischen Person, c) mit der Auflösung der Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, d) sechs Monate nach dem Ausscheiden des letzten…