§ 42 § 42
In Kraft seit 23. Dezember 2011
Up-to-date
Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession der Landesregierung.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 80 § 80
…zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Nachweissystems ergriffen wurden, vorzulegen sowie b) der Regulierungsbehörde 1. allfällige Verstöße von Verteilerunternehmen gegen die Bestimmungen der §§ 42, 43 Abs. 2 und 50 Abs. 3 unverzüglich mitzuteilen und 2. jährlich einen zusammenfassenden Bericht über allfällige nach § 43 Abs. …