(1) Bei der Errichtung, Betrieb, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Aktualisierung sowie Stilllegung von Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU fallen, gelten die allgemeinen Erfordernisse nach § 5. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass
a) Energie effizient verwendet wird,
b) alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen eine Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden,
c) die besten verfügbaren Techniken (§ 29a Abs. 4) angewendet werden,
d) keine erhebliche Umweltverschmutzung im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU verursacht wird,
e) das Entstehen von Abfällen nach der Richtlinie 2008/98/EG vermieden wird; sofern Abfälle anfallen, werden diese entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind,
f) die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen,
g) bei einer endgültigen Stilllegung die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und den zufriedenstellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.
(2) Dem Antrag zur Errichtung, zum Betrieb, zur wesentlichen Änderung sowie zur Aktualisierung sind zusätzlich zu § 8 folgende Unterlagen anzuschließen:
a) eine Beschreibung der Emissionsquellen der Anlage,
b) Angaben über den Zustand des Anlagengeländes,
c) einen Bericht über den Ausgangszustand, wenn relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden zur Vermeidung einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage,
d) Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,
e) Vorgesehene Technologien und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben,
f) Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle,
g) die sonstigen vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der Verpflichtungen nach Abs. 1 und § 5,
h) die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen der Anlage,
i) eine Darstellung über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen zu den vorgesehenen Technologien, Techniken und Maßnahmen.
j) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach lit. a bis i und § 8.
(3) Die Änderung einer Anlage nach § 29b Abs. 3 ist der Behörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Vorhabens unter Anschluss der erforderlichen Pläne nach § 8 Abs. 2 lit. a und b anzuschließen, aus denen Art und Umfang der beabsichtigten Änderungen der Beschaffenheit, Funktionsweise, oder der Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, hervorgeht. Ergibt sich aus der Anzeige, dass eine wesentliche Änderung vorliegt, hat die Behörde den Betreiber aufzufordern, hierfür um eine Bewilligung anzusuchen.
(4) Die Bestimmungen der §§ 10 und 11 finden sinngemäß Anwendung. Für die elektronische Einbringung gilt § 8 Abs. 6 bis 8 sinngemäß.
(5) Die Behörde hat das Vorhaben auf der Internetseite des Landes Tirol sowie in einer in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitung sowie an der (den) Amtstafeln(n) der Gemeinde(n) kundzumachen. In der Kundmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraums der Antrag sowie die Projektunterlagen aufliegen, sowie wann Einsicht genommen werden kann. Die Auflegungsfrist hat mindestens sechs Wochen zu betragen. Ferner ist anzugeben, ob eine einzelstaatliche oder grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung oder Konsultationen mit dem angrenzenden Nachbarstaat erforderlich sind. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb der Auflegungsfrist zum Antrag Stellung nehmen kann und dass die Entscheidung über den Antrag mit Bescheid erfolgt.
(6) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 Parteien
a) Umweltorganisationen, die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, und
b) Umweltorganisationen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in Fällen des § 29d auch aus dem betreffenden Staat, wenn das Vorhaben voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt;
dies jeweils unter der Voraussetzung, dass während der Auflegungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben wurden. Die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen, soweit sie während der Auflegungsfrist schriftlich Einwendungen erhoben haben, und können Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Sie sind von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen.
(7) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, ist dies auf der Internetseite des Landes Tirol sowie in einer in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitung sowie an der (den) Amtstafeln(n) der Gemeinde(n) kundzumachen.
(8) Die Behörde hat Bescheide nach §§ 30, 30f und 31 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 29c § 29c
(1) Bei der Errichtung, Betrieb, Änderung, Instandhaltung, Instandsetzung, Aktualisierung sowie Stilllegung von Stromerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU fallen, gelten die allgemeinen Erfordernisse nach § 5. Darüber hinaus ist sicherzustellen, da…
§ 29d § 29d
…den Genehmigungsantrag zu übermitteln. (3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen nach § 29 Informationen nach § 29c übermittelt, so hat die Behörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, nach § 29c vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen…
§ 30 § 30
…Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 und § 29c Abs. 1 entspricht. (2) Die Behörde hat bei der Entscheidung die Ergebnisse des Konsultationsprozesses bei Projekten mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach § 29d zu…
§ 30a § 30a
…weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinn des Abs. 3 in einem Verfahren zur Aktualisierung der Bewilligung nach § 31 sind die §§ 29c und 29d sinngemäß anzuwenden. (5) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinn der Abs. …