(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie jede wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn
a) eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise sowie die Erweiterung der Anlage erheblich nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann, oder
b) die Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwelle nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU erreicht.
(3) Sonstige Änderungen der Beschaffenheit oder der Funktionsweise sowie die Erweiterung der Anlage, die eine nachteilige Auswirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor Durchführung der Maßnahme anzuzeigen.
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