(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie jede wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des Kapitels II der Richtlinie 2010/75/EU bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn
a) eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise sowie die Erweiterung der Anlage erheblich nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann, oder
b) die Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwelle nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU erreicht.
(3) Sonstige Änderungen der Beschaffenheit oder der Funktionsweise sowie die Erweiterung der Anlage, die eine nachteilige Auswirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben können, sind der Behörde vor Durchführung der Maßnahme anzuzeigen.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 30b § 30b
…1) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung nach § 29b Abs. 2 und die Aktualisierung von Anlagen nach § 31 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum…
§ 29c § 29c
…j) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach lit. a bis i und § 8. (3) Die Änderung einer Anlage nach § 29b Abs. 3 ist der Behörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Beschreibung des Vorhabens unter Anschluss der erforderlichen Pläne nach §…