(1) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen Anlagen nach § 6 kann enteignet werden.
(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a) für die Errichtung der Anlage nach § 6 ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, gelegen ist,
b) zwingende technische Gründe eine dauernde Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung bedingen,
c) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,
d) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und
e) ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
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