§ 14 § 14
In Kraft seit 24. Juni 2023
Up-to-date
(1) Die Behörde kann vor der Erteilung der Betriebsbewilligung einen Probebetrieb bewilligen oder mit Bescheid anordnen, wenn das Vorliegen bestimmter Ergebnisse, Messungen, Proben und dergleichen für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 8 und 9 gilt sinngemäß.
(3) Einer Beschwerde gegen die Bewilligung oder die Anordnung eines Probebetriebes kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(4) Die Bewilligung zur Durchführung des Probebetriebes erlischt spätestens zwei Jahre nach der Erlassung der Entscheidung, mit der dieser bewilligt wird, sofern darin keine kürzere Frist festgesetzt wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden