(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können. Sie sind berechtigt, die Beeinträchtigung dieser Interessen geltend zu machen.
(2) Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Anlage aufhalten und die nicht in ihrem Eigentum, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten gefährdet sind.
(3) Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(4) Als Nachbarn gelten auch die im Abs. 1 genannten Personen bezüglich grenznaher Grundstücke im Ausland, wenn im betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder tatsächlich einen im Wesentlichen vergleichbaren Nachbarschaftsschutz genießen.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 32 § 32
…müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt sein. Sie begründen keine Bewilligungspflicht und keine Parteistellung im Sinn des § 11. (4) Im Sinn dieses Unterabschnittes ist bzw. sind: a) Anlage eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche…
§ 11 § 11
(1) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Anlage in ihren Interessen nach § 5 Abs. 1 lit. b beeinträchtigt werden können. Sie sind berechtigt, die Beeinträchtigung dieser Interessen geltend zu machen. (2) Als Nachbarn gelten nicht Personen, die si…
§ 10 § 10
…der Antragsteller, b) die vom Vorhaben berührte(n) Gemeinde(n) zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, c) die Nachbarn (§ 11), d) jener Netzbetreiber, in dessen Netz die in der Stromerzeugungsanlage gewonnene elektrische Energie eingespeist werden soll. (2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so sind die…
§ 12 § 12
…Entscheidung darüber gehemmt. (7) Den Nachbarn kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 6 zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 11 Abs. 1 zu. (8) Wird eine Errichtungsbewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt, so kann dem Bewilligungsinhaber eine Sicherheitsleistung in der Höhe der…