§ 22 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung — TEffG
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Für die Gemeinden tritt die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 wie folgt in Kraft:
a) für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern: ab dem 11. Oktober 2025;
b) für Gemeinden mit mehr als 5.000 bis 50.000 Einwohnern: ab dem 1. Jänner 2027;
c) für Gemeinden bis 5.000 Einwohnern: ab dem 1. Jänner 2030.
(3) Die erste Datenmeldung nach § 11 Abs. 3 hat bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.
§ 5 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 5 Endenergieverbrauch öffentlicher Einrichtungen
…Datenerhebung auf Basis von Messwerten ist auch von jenen Gemeinden vorzunehmen, für die die Verpflichtung nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt (§ 22 Abs. 2) wirksam wird. (3) Die Einsparung des gesamten Endenergieverbrauchs nach Abs. 1 kann insbesondere durch eine Renovierung von Gebäuden, den Austausch alter…
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