§ 12 Langfristige Planung, Unterstützung durch das Land Tirol — TEffG
(1) Das Land Tirol und die Gemeinden stellen insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtungen nach § 5, § 6 und § 8 in ihren jeweiligen langfristigen Planungsinstrumenten sicher, dass spezifische Energieeffizienzmaßnahmen bzw. Beschreibungen zur Erreichung der jährlichen Renovierungsquoten festgelegt werden. Bei der Ausgestaltung der Pläne und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen sind einschlägige Interessenträger zu konsultieren und negative Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Haushalte, Haushalte mit geringem Einkommen oder schutzbedürftige Gruppen durch geeignete Maßnahmen abzumildern. Für die Durchführung der in den langfristigen Planungsinstrumenten zugrunde gelegten Energieeffizienzmaßnahmen sind entsprechende budgetäre Vorsorgen im jeweiligen Voranschlag nach den hierfür vorgesehenen einschlägigen gesetzlichen Regelungen vorzusehen.
(2) Das Land Tirol hat die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 5, § 6 und § 8 durch Beratungsangebote, technische Unterstützung, Bereitstellung von IT-gestützten Prozessen und Werkzeugen und durch Förderungen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten zu unterstützen. Die Landesregierung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben eines Dienstleisters bedienen, der in Energiefragen tätig ist; dieser ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
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