(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
a) die Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 2,
b) das Bewilligungsverfahren nach § 32,
c) das Bewilligungsverfahren nach § 52c Abs. 1,
d) das Anzeigeverfahren nach § 30 und
e) das Anzeigeverfahren nach § 52c Abs. 2.
(2) Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens oder einer Anzeige nach Abs. 1 lit. b bis e dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 29 oder die Anzeige im Hinblick auf § 30 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag zu erteilen, das Ansuchen oder die Anzeige zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 29 oder die Anzeige im Hinblick auf § 30 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 4 und 5 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 4 und 5 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Unterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Unterlagen aufzutragen.
(3) Die Behörde hat unbeschadet der Abs. 4 und 5 über das Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung, Anbringung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie sowie Anlagen, die für die Integration von erneuerbarer Energie an Wärme- und Kältenetze erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(4) Die Behörde hat über Vorhaben nach § 52c Abs. 1 und 2 mit einer Engpassleistung von maximal 100 kW spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens bzw. der vollständigen Bauanzeige zu entscheiden. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt, sofern die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(5) Die Behörde hat über Vorhaben nach § 52c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und b mit einer Engpassleistung von jeweils mehr als 100 kW spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden.
(6) In die Fristen nach den Abs. 3, 4 und 5 sind die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen sowie die Dauer von Verfahrens nach § 9a Abs. 5 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 und von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(7) § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler – TBO 2022
§ 52d § 52d
…46 Abs. 7 sinngemäß. (4) Abweichend von Abs. 1 ist § 37 Abs. 1 erster Satz für Vorhaben nach § 52a Abs. 4 nicht anzuwenden. Weiters gilt für diese Vorhaben § 30 mit der Maßgabe, dass anstelle der zweimonatigen Frist in § 30…
§ 52a § 52a
(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:…
§ 70 § 70
…mit öffentlichen Verkehrsflächen und die Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Daten über Bescheide, Daten des Energieausweises bei Vorhaben nach den §§ 52a, 53, 54 und 55, b) von Sachverständigen, befugten Personen oder Stellen, Bauverantwortlichen, Abbruchverantwortlichen und Projektanten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse. (5) Die…