§ 41 Aufsicht über die Bauausführung — TBO 2022
(1) Die behördliche Bauaufsicht dient der Überprüfung, ob bei der Ausführung von Bauvorhaben die Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen eingehalten werden und ob Abweichungen von der Baubewilligung oder der Bauanzeige erfolgen.
(2) Zum Zweck der Durchführung der Bauaufsicht sind die Organe der Behörde berechtigt, den Bauplatz zu betreten und die Baustelle zu besichtigen. Der Bauherr und gegebenenfalls auch der Bauverantwortliche haben dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle das Bauvorhaben und dessen Ausführung betreffende Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden.
(3) Hält sich der Bauherr während der Zeit der Bauausführung nicht nur vorübergehend im Ausland auf, so hat er der Behörde einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Behörde Sendungen nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegen.
§ 52d TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 52d Weiters anzuwendende Bestimmungen
…35 Abs. 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, § 37 Abs. 1, § 38, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44 Abs. 1 bis 6, § 45, § 46 Abs. 1, 3 bis…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…oder forstwirtschaftliche Gebäude, die nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind oder die nach § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude. (29) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der…
§ 16 Bewilligung
…Art entsteht. Die Bewilligung einer Grundstücksvereinigung von Bauland im Sinn des § 37 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 mit Freiland im Sinn des § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 ist nur in den in § 2 Abs. 12 lit. f angeführten Fällen zulässig; dies gilt sinngemäß für sonstige Änderungen von Grundstücksgrenzen…
§ 52 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
…Eigentümers des Gebäudes durchführen zu lassen. (4) Hinsichtlich der Pflichten des Abbruchberechtigten und gegebenenfalls auch des Abbruchverantwortlichen und der Befugnisse der Behörde gilt § 41 sinngemäß.…
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