(1) Im Fall eines Neubaus sind Gebäude so zu planen und auszuführen, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die anschließende kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen.
(2) Sofern dies technisch geeignet sowie wirtschaftlich und funktional realisierbar ist, sind:
a) ab dem 1. Jänner 2027 auf oder an allen neuen Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m²,
b) ab dem 1. Jänner 2028 auf oder an allen bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 500 m², wenn das Gebäude
1. einer größeren Renovierung oder
2. einer bewilligungspflichtigen Maßnahme für Renovierungen oder Arbeiten auf dem Dach oder zur Installation eines gebäudetechnischen Systems
unterzogen wird,
c) ab dem 1. Jänner 2030 auf oder an allen neuen Wohngebäuden,
d) ab dem 1. Jänner 2030 auf oder an allen neuen überdachten Parkplätzen, die physisch an Gebäude angrenzen,
geeignete Solarenergieanlagen zu errichten.
(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen nicht für
a) denkmalgeschützte Gebäude, charakteristische Gebäude nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, in der jeweils geltenden Fassung, und Gebäude in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, soweit dies zum Schutz der Eigenart oder des Erscheinungsbildes dieser Gebäude erforderlich ist,
b) den Fall, dass die größere Renovierung als Schritt einer umfassenden Renovierung in mehreren Stufen durchgeführt wird;
c) frei stehende Gebäude mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m².
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Davon abweichend gilt für die Bestimmungen der §§ 10, 11, 18a sowie der Abschnitte 4a und 4b, dass ein Gebäude eine Konstruktion mit Dach und Wänden ist, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird. (2a…
§ 20 § 20
…Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen nach § 18 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 18a bauliche Anlagen und Bauteile allgemein oder im Hinblick auf ihre Art jedenfalls entsprechen müssen. Dabei kann bestimmt werden, dass im Fall von Neubauten hinsichtlich bestimmter…
§ 29 § 29
…eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 18 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 18a entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden. Zur Ermittlung…
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