(1) Beim Neubau sowie der größeren Renovierung von Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge oder von Wohngebäuden mit mehr als drei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge sind geeignete Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in angemessener Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zugänge nachzuweisen.
(2) Die Anzahl der zu schaffenden Fahrradabstellplätze oder die Größe der zu schaffenden Stellfläche für Fahrräder ist in der Baubewilligung festzulegen. Für Wohngebäude nach Abs. 1 kann diese Festlegung unter Berücksichtigung lokaler Merkmale, einschließlich demografischer, geografischer und klimatischer Bedingungen erfolgen. Soweit die Mindestanzahl der erforderlichen Stellplätze oder die Stellfläche in der erforderlichen Mindestgröße nicht bereits besteht oder Gegenstand eines Bauverfahrens ist, hat der Bauwerber glaubhaft zu machen, dass diese spätestens bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Vollendung der betreffenden baulichen Anlage geschaffen wird.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der Größe, der Ausgestaltung sowie den bautechnischen Erfordernissen von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder. In der Verordnung ist die Mindestanzahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze oder die Mindestgröße der zu schaffenden Stellfläche für Fahrräder festzulegen. Es kann in der Verordnung nach Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, bei Wohngebäuden nach Abs. 1 auch nach demografischen, geografischen und klimatischen Bedingungen unterschieden werden. Darüber hinaus können in der Verordnung geringere Anforderungen an die Anzahl von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder für bestimmte Arten von Bauvorhaben oder für bestimmte Kategorien von Nichtwohngebäuden, bei denen der Zugang üblicherweise nicht mit Fahrrädern erfolgt, festgelegt werden.
(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass im Fall
a) des Neubaus von Gebäuden und der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sowie
b) des Zu- und Umbaus von Gebäuden, der sonstigen Änderung von Gebäuden, der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Stellplätzen oder Stellflächen für Fahrräder entsteht,
außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder in ausreichender Anzahl oder Stellflächen für Fahrräder in ausreichender Größe zu schaffen sind. Diese Verordnung kann für das gesamte Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden.
(5) In einer Verordnung nach Abs. 4 können unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse, auf die Art und die Größe der baulichen Anlage, bei Gebäuden auch unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck, nähere Bestimmungen getroffen werden über:
a) die Arten von baulichen Anlagen, für die Stellplätze oder Stellflächen für Fahrräder geschaffen werden müssen,
b) die Mindestanzahl an Stellplätzen oder die Mindestgröße der Stellfläche für Fahrräder und
c) die Ausgestaltung der Stellplätze oder der Stellflächen für Fahrräder; dabei kann auch bestimmt werden, dass die Stellplätze oder Stellflächen mit Ausnahme der für die Besucher der betreffenden baulichen Anlage vorgesehenen Stellplätze bzw. Stellflächen ganz oder teilweise in Räumen untergebracht sein müssen und dass ein bestimmter Teil der Stellplätze bzw. Stellflächen für die Besucher der betreffenden baulichen Anlage zugänglich sein muss.
(6) Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer der baulichen Anlage auf dessen Antrag von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten oder Stellflächen für Fahrräder auf Grundlage einer Verordnung nach Abs. 4 ganz oder teilweise zu befreien, wenn diese nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand geschaffen werden können. Dabei ist festzulegen, für welche Anzahl von Abstellmöglichkeiten für Fahrräder bzw. für welchen Teil der Stellfläche die Befreiung erteilt wird.
(7) In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge sind bis zum 1. Jänner 2027 Fahrradabstellplätze im Ausmaß von mindestens 15 v. H. der durchschnittlichen oder mindestens 10 v. H. der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden bereit zu stellen; dies unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Davon abweichend gilt für die Bestimmungen der §§ 10, 11, 18a sowie der Abschnitte 4a und 4b, dass ein Gebäude eine Konstruktion mit Dach und Wänden ist, deren Raumklima unter Einsatz von Energie konditioniert…
§ 44 § 44
…die öffentliche Kanalisation ordnungsgemäß hergestellt sein; c) die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und Fahrräder nach den §§ 8, 9 und 10 , soweit nicht eine Befreiung nach § 8 Abs. 11 oder § 10 Abs. 6 erteilt wurde, vorhanden sind; sofern diese Abstellmöglichkeiten…
§ 12 § 12
…eine Wohnanlage durch die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden geschaffen wird, sind unbeschadet allfälliger weitergehender Verpflichtungen aufgrund einer Verordnung nach § 10 Abs. 4 weiters Räume zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen und dergleichen vorzusehen. Diese Räume müssen absperrbar und von außen ebenerdig oder über…
§ 54 § 54
…benötigt, so sind diese Erleichterungen für weitere zwei Jahre und in den Fällen des Abs. 8a erforderlichenfalls nochmals für die danach zulässige Höchstdauer anzuwenden. (10) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 4 vierter Satz und Abs. 5 erster und zweiter Satz innerhalb von sechs Wochen…
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