§ 9 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
In Kraft seit 05. Mai 2016
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§ 9 Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen — TBG 2016
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie das Einbauzeichen ÜA tragen.
§ 27 TBG 2016 · TBG 2016 · Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
§ 27 Verwendung von Bauprodukten
…8. Abschnitt Wasser für den menschlichen Gebrauch Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn diese a) den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden, b) die Färbung, den Geruch oder…
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