Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn diese
a) den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
b) die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
c) nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
d) nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt auch in Bezug auf Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen.
§ 40 TBG 2016 · TBG 2016 · Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
§ 40 Strafbestimmungen
…ÖA angeführt ist, ohne das Einbauzeichen ÜA verwendet, x) ein Bauprodukt, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, entgegen dem § 27 verwendet, y) einem Auftrag nach § 28b nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, z) den in Entscheidungen, ausgenommen Entscheidungen nach § 39, getroffenen Anordnungen…