§ 27 § 27
In Kraft seit 10. Februar 2023
Up-to-date
Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn diese
a) den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
b) die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
c) nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern und
d) nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als aufgrund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.
Dies gilt auch in Bezug auf Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an baulichen Anlagen.
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