(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:
a) nach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen,
b) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen,
c) die Baustoffliste ÖA im Volltext,
d) die Baustoffliste ÖE im Volltext.
(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.
(3) Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Abs. 1 lit. a und die Liste nach Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Abs. 1 lit. a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden