§ 37 Kundmachungen — TBG 2016
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen:
a) nach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen,
b) die Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen,
c) die Baustoffliste ÖA im Volltext,
d) die Baustoffliste ÖE im Volltext.
(2) Die Landesregierung hat die Kundmachungen nach Abs. 1 lit. c und d durch einen Hinweis auf der Internetseite des Landes Tirol in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat bekannt zu machen.
(3) Die harmonisierten technischen Spezifikationen nach Abs. 1 lit. a und die Liste nach Abs. 1 lit. b sind beim Österreichischen Institut für Bautechnik und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. In den Kundmachungen nach Abs. 1 lit. a und b ist auf diese Auflage hinzuweisen.
§ 37 TBG 2016 · TBG 2016 · Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
§ 37 Kundmachungen
10. Abschnitt Kundmachungen, Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen (1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den „Mitteilungen des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ kundzumachen: a) nach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen, b) die Liste der …
§ 16 Baustoffliste ÖE
…Grundanforderungen an Bauwerke und der damit verbundenen Risken, insbesondere hinsichtlich Gesundheit oder Sicherheit von Personen, erforderlich ist. (3) Die Baustoffliste ÖE ist nach § 37 kundzumachen.…
§ 10 Baustoffliste ÖA
…Stelle. (5) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein. (6) Die Baustoffliste ÖA ist nach § 37 kundzumachen.…
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