§ 28 Risikobewertung von Hausinstallationen — TBG 2016
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Sie ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs. 1 der Landesregierung zu übermitteln.
§ 28 TBG 2016 · TBG 2016 · Bauproduktegesetz 2016, Tiroler
§ 28 Risikobewertung von Hausinstallationen
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken vorzunehmen, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus den…
§ 4 Aufgaben
…als Marktüberwachungsbehörde, c) die Erlassung der Baustoffliste ÖA und ÖE, d) die Erstattung von technischen Gutachten einschließlich der Durchführung der Risikobewertung von Hausinstallationen (§ 28), e) die Koordinierung der Ausarbeitung und die Herausgabe von technischen Richtlinien und Regeln, insbesondere zur Harmonisierung im Bauwesen, f) die Koordinierung der Interessen des Landes…
§ 28a Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei
…1) Ergibt die Risikoanalyse nach § 28 Abs. 1, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten oder abhängig von bestimmten Voraussetzungen ausgehend von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und…
§ 40 Strafbestimmungen
… 1 fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu. Sie sind für Zwecke der Marktüberwachung sowie der Vornahme und Aktualisierung der Risikoanalyse nach § 28 Abs. 1 zu verwenden. (5) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a bis l, n, p, q, s…
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