(1) Öffentliches Archivgut ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benützung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Digitales öffentliches Archivgut ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so aufzubewahren, dass seine Lesbarkeit auf Dauer sichergestellt ist.
(2) Öffentliches Archivgut ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass der Zugang durch berechtigte Personen ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
Tierärzteliste und -ausweisV
§ 2 Öffentlicher Teil der Tierärzteliste
…1) Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 15 öffentlich. Die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß § 8 Abs. 4 TÄG bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die…
§ 4 Anmeldungs- und Eintragungsform in die Tierärzteliste
…1 aufgelegten Formblatt bzw. dem elektronischen Formular können außer den nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß § 8 Abs. 4 TÄG aufgenommen werden. (3) Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der…
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