(1) Die Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht ein Gemeindearchiv einzurichten oder mit einer anderen Gemeinde, die über ein Gemeindearchiv verfügt, oder mit einem sonstigen Auftragsverarbeiter die Besorgung dieser Aufgabe für sie zu vereinbaren.
(2) Unterlagen, die bei Gemeinden und Gemeindeverbänden anfallen und die nicht mehr benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 20 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Bestehen im Zeitpunkt der Bereitstellung der Unterlagen weiterhin schutzwürdige Interessen an ihrer Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, so ist darauf und auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls dieser schutzwürdigen Interessen gesondert hinzuweisen.
(3) Unterlagen, die beim Bürgermeister einer Gemeinde, bei einem Mitglied des Gemeindevorstands oder Stadtrats oder bei einem Mitglied des Stadtsenats der Landeshauptstadt Innsbruck anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ausscheiden des jeweiligen Bürgermeisters oder des jeweiligen Mitglieds aus dem Amt zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Beurteilung der Archivwürdigkeit der Unterlagen nach Abs. 2 und 3 obliegt dem jeweiligen Gemeindearchiv; zu diesem Zweck ist diesem ein vollständiger Einblick in diese Unterlagen zu gewähren. Solange die Gemeinde über kein Gemeindearchiv verfügt, ist die Archivwürdigkeit der Unterlagen vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde oder vom Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes selbst zu beurteilen. Bestehen zwischen den zur Bereitstellung verpflichteten Organwaltern und dem Gemeindearchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde nach Anhörung des Landesarchivs darüber von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(5) § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen dem Gemeindearchiv zu übergeben sind.
(6) Archivgut der Gemeinde kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände dem Land Tirol zur Übernahme in das Eigentum angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das Land Tirol hat nach Maßgabe vorhandener Ressourcen zu erfolgen. Kommt es zu einer Übernahme durch das Land Tirol, geht das Gemeindearchivgut in das Eigentum des Landes über und gilt ab dem Zeitpunkt der Übernahme als Archivgut des Landes.
Tierärzteliste und -ausweisV
§ 8 Tierärzteausweis
…die ident ist mit der Tierärztenummer, 3. den bzw. die Vor- und Familiennamen, 4. den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade, 5. Geburtsdatum und Geburtsort, 6. die Staatsangehörigkeit, 7. die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ bzw. „Tierärztin“; ein Fachtierarzttitel gemäß § 1 Z 13 kann zusätzlich eingetragen werden…
§ 1 Tierärzteliste
…führen: 1. Vor- und Familiennamen; 2. akademischer Grad; 3. Geburtsdatum und Geburtsort; 4. Staatsangehörigkeit; 5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation § 6 TÄG; 6. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG); 7. Hauptwohnsitz; 8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der…
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