§ 14 § 14
In Kraft seit 23. Dezember 2017
Up-to-date
Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 57 AMG · AMG · Arzneimittelgesetz
§ 57 Abgabe von Arzneimitteln
…Hersteller, Depositeur oder Arzneimittel-Großhändler nur abgegeben werden an 1. öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken und tierärztliche Hausapotheken, 1a. Personen, die den tierärztlichen Beruf gemäß § 14 Abs. 5 Z 4 Tierärztegesetz ausüben, 2. Drogisten oder andere Gewerbetreibende, die gemäß § 59 Abs. 3 zur Abgabe von Arzneimitteln…
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