(1) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind förderungsrechtlich gleichgestellt:
1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Staates oder der Schweiz.
2. Folgende mit einem österreichischen Staatsbürger oder einer österreichischen Staatsbürgerin oder einer Person nach der Z 1 in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebende, aufenthaltsberechtigte Familienangehörige:
a) Ehegattin oder Ehegatte sowie eingetragene Partnerin oder Partner;
b) Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie;
c) Verwandte der Ehegattin bzw des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners in gerader auf- und absteigender Linie.
3. Personen, denen auf Grund eines Staatsvertrags eine Förderung wie Inländern zu gewähren ist.
4. Fremde, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung können unter Bedachtnahme auf wohnungs-, sozial- und integrationspolitische Zielsetzungen für bestimmte Förderungen zusätzliche Gleichstellungen vorgesehen werden.
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