S.WFG 2025
Gliederung
2. Abschnitt Förderungen
1. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 6 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
(1) Die zur Verwirklichung der Bau- bzw Sanierungsvorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen udgl müssen vorliegen.
(2) Die Landesregierung kann in Ausführung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs 1 Förderungsvoraussetzungen durch Verordnung festlegen. Sie kann als Förderungsvoraussetzung auch Bedingungen und Auflagen vorsehen, die der Sicherung der Einhaltung bundesrechtlicher Vorgaben zur Finanzierung von Förderungen (insbesondere nach § 29a FAG 2024) dienen.
(3) Bauvereinigungen darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind.
§ 6 S.WFG 2025 · S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 6 Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
…§ 6 (1) Die zur Verwirklichung der Bau- bzw Sanierungsvorhaben erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Bewilligungen udgl müssen vorliegen. (2) Die Landesregierung kann in Ausführung der Ziele und Grundsätze…
§ 41 Abfragerechte und Übermittlungspflichten
…der für die Gewährung, Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen berechtigt, eine personenbezogene Abfrage im Transparenzportal nach § 32 Abs 6 TDBG 2012 zu Daten der Förderungswerber und der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß der §§ 5 bis 8 sowie 10 und…
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