(1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, anzuhören, und zwar insbesondere
1. vor der Beschlussfassung von Gesetzesvorlagen der Landesregierung an den Salzburger Landtag,
2. vor der Beschlussfassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes.
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat hat einmal jährlich über Grundlagen für weitere Schritte zur Deregulierung und Baukostensenkung zu beraten.
(3) Der Wohnbauförderungsbeirat ist zumindest einmal jährlich über die erteilten Zusicherungen zu informieren.
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 47 Aufgaben des Wohnbauförderungsbeirats
…Aufgaben des Wohnbauförderungsbeirats § 47 (1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist in allen Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, anzuhören, und zwar insbesondere 1. vor der Beschlussfassung von Gesetzesvorlagen der…
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