§ 45 Löschung von Daten
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
S.WFG 2025
Gliederung
4. Abschnitt Amtshilfe, Auskunftspflicht und Datenschutz
§ 45 Löschung von Daten
Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der längsten gesetzlichen Frist zur Geltendmachung oder Abwehr von aus dem Akt erschließbaren möglichen Rechtsansprüchen zu löschen.
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