(1) Die Landesregierung ist zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen berechtigt, eine personenbezogene Abfrage im Transparenzportal nach § 32 Abs 6 TDBG 2012 zu Daten der Förderungswerber und der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß der §§ 5 bis 8 sowie 10 und 11 TDBG 2012 durchzuführen, soweit eine Verarbeitung dieser Daten nach § 42 zulässig ist.
(2) Sofern Daten durch eine personenbezogene Abfrage im Transparenzportal nicht festgestellt werden können, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Abs 1 berechtigt, folgende Daten abzufragen und nach Maßgabe des § 42 zu verarbeiten:
1. beim Dachverband der Sozialversicherungsträger – nach Möglichkeit im Wege der Anwendung „AJ-WEB“ – folgende sozialversicherungsrechtliche Administrativdaten: personenbezogene Daten (wie Vorname, Name, Geburtsdatum, bereichsspezifisches Personenkennzeichen und Sozialversicherungsnummer), dienstgeberbezogene Daten (wie Name und Anschrift des Dienstgebers, Art und Dauer des Dienstverhältnisses) und sozialversicherungsrechtliche Daten (wie leistungszuständiger Versicherungsträger, Pensionsbezug, sozialversicherungsrechtliche Angehörigeneigenschaften, Beitragsgrundlagen);
2. bei den Gemeinden: wohnungsbezogene Daten (wie zB Anzahl der Wohnungen im Gebäude, Größe der Wohnungen, Verwendung der Wohnungen);
3. beim Träger der Sozialunterstützung: Daten über das für Leistungen nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz ermittelte Haushaltseinkommen.
(3) Wenn die melderechtlichen Angaben der Förderungswerber widersprüchlich oder zweifelhaft sind, ist die Landesregierung für Zwecke gemäß Abs 1 berechtigt, diese im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs 3 Meldegesetz 1991 nach dem Kriterium des Wohnsitzes zu prüfen.
(4) Die nach den Abs 1 bis 3 ermittelten Daten sind ohne weitere Anhörung der Entscheidung der Landesregierung über die Gewährung einer Förderung zu Grunde zu legen. Der Einwand ihrer Unrichtigkeit ist jedoch zulässig.
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 41 Abfragerechte und Übermittlungspflichten
…Abfragerechte und Übermittlungspflichten § 41 (1) Die Landesregierung ist zur Überprüfung des Vorliegens der für die Gewährung, Einstellung oder die Rückforderung einer Leistung nach diesem Gesetz erforderlichen Voraussetzungen berechtigt, eine…
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