§ 35 Zuständigkeit — S.WFG 2025
Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz ist die Landesregierung berufen.
§ 35 S.WFG 2025 · S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 35 Zuständigkeit
…3. Abschnitt Verfahrensbestimmungen Zuständigkeit § 35 Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz ist die Landesregierung berufen.…
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