(1) Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:
1. Wohnung: eine zur ganzjährigen Benutzung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, standardgemäße Einheit von Räumen, die mindestens aus einem Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Bad (Duschnische) besteht und deren Wohnnutzfläche, ausgenommen bei Sanierungsförderungen und erweiterter Wohnbeihilfe, zumindest 30 Quadratmeter und bei Dienstnehmerwohnungen (§ 25 Abs 2 Z 2 und 3) zumindest 25 Quadratmeter beträgt;
2. Wohnraum: ein den bautechnischen Anforderungen entsprechendes Zimmer, das zum Wohnen oder Schlafen dient;
3. Wohnnutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Wohnheimes, abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrüche (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen;
4. normale Ausstattung: eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes unter Bedachtnahme auf Erfordernisse ökologischer Grundsätze sowie auf die Betriebs- und Instandhaltungskosten und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Baubewilligung, insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Abgasschutzes sowie der Anschlussmöglichkeit an Fernwärme in hierfür in Betracht kommenden Gebieten, den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen entspricht; sie umfasst jedenfalls ausreichende Anschlussmöglichkeiten für Sanitäreinrichtungen und Haushaltsgeräte, muss jedoch, wenn es von den Wohnungswerbern ausdrücklich gewünscht wird, nicht die Oberflächenendausführung im Inneren der Wohnung umfassen;
5. betreutes Wohnen: Seniorenwohnungen im Sinn des § 12 Abs 3 zweiter Satz MRG, die vorrangig zur Benützung durch Menschen mit Behinderung oder für Menschen bestimmt sind, die bei Abschluss des Mietvertrages das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben;
6. Wohnheim: ein zur Befriedigung des regelmäßigen Wohnbedürfnisses seiner Bewohner und Bewohnerinnen bestimmtes Heim in normaler Ausstattung, das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die dem Verwendungszweck entsprechenden sonstigen Räume (zB Gemeinschaftsräume, Personalwohnungen, Aufenthaltsräume uä) enthalten kann;
7. Wohnheim für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand: Wohnheim mit besonderen Anforderungen an die Betreuung der Bewohner, wie zB sozial-pädagogische Einrichtungen (ua für Kinder und Jugendliche mit erhöhtem Förderbedarf oder förderungswürdige Wohngemeinschaften für Kinder und Jugendliche), Einrichtungen für Menschen mit psychischen, kognitiven und/oder körperlichen Beeinträchtigungen, stationäre Nachsorgeeinrichtungen (ua Menschen mit Abhängigkeits- oder Suchterkrankung), Frauenhäuser, Notschlafstellen udgl;
8. förderbare nutzungsneutrale Erdgeschoßfläche: Nutzfläche von Geschäftsräumen im Erdgeschoß geförderter Objekte zur Ausübung von Handels- und Gewerbebetrieben, Arztpraxen, Therapieräumen, Räumen zur Befriedigung sozialer Bedürfnisse der Wohnbevölkerung (insbesondere von Einrichtungen des Landes Salzburg oder der Standortgemeinde) udgl;
9. Errichtung: die Schaffung von Wohnraum durch:
a) Neubau und/oder Nachverdichtung im Eigentum;
b) Umbauten bei Eigentumsförderungen zum Erwerb einer neu errichteten Wohnung und bei Objektförderungen, wenn die Umbaukosten dafür einen von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Betrag überschreiten, wobei hier gesonderte Kriterien der Energieeffizienz festgelegt werden können;
10. Fernwärme: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf oder Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an Gebäuden zur Bereitstellung von Raumwärme oder Warmwasser oder einer Kombination davon oder zur Bereitstellung von Prozesswärme; dies unter der Voraussetzung, dass die Wärme zumindest zur Belieferung von zwei räumlich getrennten Gebäuden auf zumindest zwei getrennten Liegenschaften und überwiegend zum Fremdverkauf verwendet wird;
11. Baulandsicherungsmodell: Gebiete, bei denen die Standortgemeinde oder die Baulandsicherungsgesellschaft gemäß § 77 ROG 2009 als Akteurin am Bodenmarkt aufgetreten ist;
12. bebautes Grundstück (bebaute Liegenschaft): Grundstücke gemäß § 5 Z 6 lit c sublit bb ROG 2009;
13. Nachverdichtung im Eigentum: Schaffung von zusätzlicher Wohnnutzfläche auf einem bereits bebauten und zu Wohnzwecken genutzten Grundstück;
14. Objektförderung: Förderung zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen;
15. gefördert: eine Wohnung udgl, für die:
a) nicht rückzahlbare Zuschüsse geleistet worden sind und deren Auszahlung noch nicht länger zurückliegt als
– fünf Jahre bei Sanierungsförderungen,
– 25 Jahre bei allen sonstigen Förderungen;
b) rückzahlbare Zuschüsse nicht vollständig (einschließlich der anfallenden Zinsen) zurückgezahlt sind.
16. Bauernhaus: das Wohnhaus eines Gehöfts als Mittelpunkt eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, das zur Benützung durch den oder die Eigentümer bestimmt ist;
17. Austraghaus: das im Hofverband situierte, einem eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Gebäude, das vorwiegend dem Auszügler oder der Auszüglerin und seiner bzw ihrer Familie als Wohnung dient;
(2) In Bezug auf das Förderungssubjekt gelten:
1. als nahestehende Personen:
a) der Ehegatte bzw die Ehegattin sowie der eingetragene Partner bzw die eingetragene Partnerin,
b) Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahl- und Stiefkinder sowie der Kinder von Lebensgefährten,
c) Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad,
d) Verschwägerte in gerader Linie,
e) der Lebensgefährte bzw die Lebensgefährtin, wenn er oder sie mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt oder in Zukunft leben wird und
– beide seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben,
– gemeinsames Eigentum an der Wohnung besitzen oder gemeinsames Eigentum an der Wohnung begründen oder
– die Lebensgefährten bereits ein gemeinsames Kind haben;
f) beim Zugang zu einer geförderten Mietwohnung: die zweite Person einer aus zwei Alleinerziehern oder Alleinerzieherinnen bestehenden Wohngemeinschaft, wenn beide Personen Hauptmieter einer zumindest auf drei Jahre befristeten Mietwohnung sind;
g) in Haushaltsgemeinschaft lebende Pflegekinder, wenn ein längerer, etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, dass es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt;
2. als Kind:
a) ein Kind im Sinn des § 2 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, das im Haushalt des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin lebt und für das dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin oder einer mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person Familienbeihilfe auf Grund des genannten Gesetzes oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinn des § 4 des genannten Gesetzes gewährt wird;
b) beim Zugang zur Förderung auch ein ungeborenes Kind, wenn
– über die Schwangerschaft zu diesem Kind eine ärztliche Bestätigung vorliegt,
– die Schwangerschaft seit mehr als drei Monaten besteht und
– die werdende Mutter selbst Förderungswerberin ist oder dem Haushalt des Förderungswerbers angehört oder in Zukunft angehören wird;
3. als wachsende Familie: eine Familie, in der beide Ehepartner, eingetragene Partner oder Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten im Sinn der Z 1 lit e das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
4. als kinderreiche Familie: eine Familie mit mindestens drei Kindern;
5. als Jungfamilie: eine wachsende Familie mit mindestens einem Kind;
6. als Alleinerzieher oder Alleinerzieherin: wer nicht in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft oder mit einem Lebensgefährten oder Lebensgefährtin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe bzw eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft mit einem Kind, Wahl- oder Pflegekind lebt;
7. als gemeinnützige Bauvereinigung:
a) Bauvereinigungen gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz;
b) sonstige Bauvereinigungen mit Sitz in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie eine gleichartige Aufgabenstellung aufweisen und einer gleichwertigen Aufsicht unterliegen wie Bauvereinigungen gemäß der lit a;
8. als Bauträger:
a) gemeinnützige Bauvereinigungen (Z 7),
b) Baumeister (uneingeschränkt) gemäß § 99 GewO 1994,
c) Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) gemäß § 117 GewO 1994,
d) Holzbau-Meister (uneingeschränkt) gemäß § 149 GewO 1994,
e) freiberufliche Bauträger nach dem Ziviltechnikergesetz und
f) Selbständige, die nach dem Recht der Europäischen Union oder Staatsverträgen Personen gemäß den lit a bis e gleichzustellen sind, sowie
g) die Baulandsicherungsgesellschaft gemäß § 77 ROG 2009;
9. als juristische Personen: auch offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften;
10. als Mietvertrag: auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, als Mietwohnung: auch die auf Grund eines solchen Vertrages benützte Wohnung, als Mieter auch der auf Grund eines solchen Vertrages Nutzungsberechtigte und als Mietzins auch das auf Grund eines solchen Vertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden