(1) Im Fall einer Auflösung des Förderungsvertrages vor Ablauf der Förderungsdauer (§ 3 Abs 1 Z 15) durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist der geleistete Zuschuss zurückzuzahlen, und zwar
1. im Fall eines nicht rückzahlbaren Zuschusses:
a) bei Eigentumsförderungen in voller Höhe bis zum fünften Jahr, danach anteilig in der Höhe, die dem Verhältnis der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten entspricht,
b) ansonsten in Höhe des Eineinhalbfachen des Betrages, der sich aus der anteiligen Höhe des Verhältnisses der Gesamt- zur Restlaufzeit der Förderungsdauer in Monaten ergibt; bei Ausübung der Mietkaufoption entfällt die Vervielfachung des anteiligen Zuschusses;
2. im Fall eines rückzahlbaren Zuschusses: mit dem noch offenen Betrag.
Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
(2) Von einer Rückzahlung des Zuschusses nach Abs 1 kann im Fall einer Übertragung der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden abgesehen werden, wenn die Rechtsnachfolger die Rechte und Pflichten des Förderungsvertrags übernehmen und
1. das Eigentum an Personen gemäß § 18 Abs 3 übertragen wird;
2. der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin eine nahe stehende Person des bisherigen Eigentümers oder der bisherigen Eigentümerin ist und entweder der bisherige Eigentümer oder die bisherige Eigentümerin oder der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin die Wohnung künftig benützen;
3. die Wohnung an Lebensgefährten in Folge der Auflösung der Lebensgemeinschaft übertragen wird, wobei in diesem Fall § 18 Abs 3 letzter Satz sinngemäß zur Anwendung kommt; oder
4. das Eigentum an der Wohnung an begünstigte Personen übertragen wird, wobei in diesem Fall der einmalige nicht rückzahlbare Zuschuss nur
a) bis zur Höhe entsprechend der Anzahl der mit den Erwerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen und
b) bis zur Höhe des (fiktiven) Rückzahlungsbetrages gemäß Abs 1 erster Satz übernommen werden kann.
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