(1) Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, kann eine Reihung der Förderungsansuchen insbesondere unter Rücksichtnahme auf wohnbaupolitische Erfordernisse wie soziale, ökologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie Vollständigkeit des Ansuchens vorgenommen und die Gewährung einer Förderung auch abgelehnt werden. Je nach Fördersparte kann dabei unterschieden werden.
(3) Für die Planung der jährlich benötigten Wohnbauförderungsmittel sind insbesondere in der Objektförderung von Förderungswerbern geplante Bauvorhaben samt der für die Budgetplanung relevanten Daten bekanntzugeben.
§ 2 S.WFG 2025 · S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 2 Grundsätze der Förderung
…§ 2 (1) Auf eine Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. (2) Soweit es Bedarf und zur Verfügung stehende Mittel erforderlich machen, kann eine Reihung der…
§ 32 Wohnbeihilfe
…des maßgeblichen Wohnungsaufwandes zum zumutbaren Wohnungsaufwand gewährt, wobei als maßgeblicher Wohnungsaufwand nur derjenige in Betracht kommt, der auf die förderbare Wohnnutzfläche ( § 11 ) entfällt: (2) Der maßgebliche Wohnungsaufwand setzt sich zusammen aus: 1. dem für die Bau-, Grund- und Aufschließungskosten tatsächlich festgelegten Mietentgelt, 2. dem nach gesetzlichen Vorschriften zu leistenden…
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