§ 28 Art und Höhe der Förderung
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
S.WFG 2025
Gliederung
2. Abschnitt Förderungen
4. Unterabschnitt Förderung der Errichtung von Wohnheimen
§ 28 Art und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
1. die Höhe des Zuschusses,
2. die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.
Rückverweise