S.WFG 2025
Gliederung
2. Abschnitt Förderungen
3. Unterabschnitt Förderung der Errichtung von Mietwohnungen
§ 24 Art und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
1. die Höhe des Zuschusses,
2. die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
3. die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
4. die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses,
5. die vorzulegenden Unterlagen.
Bei der Festsetzung des Zuschusses kann nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschieden werden. Dabei kann die Errichtung von nutzungsneutralen Erdgeschoßzonen Berücksichtigung finden.
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