(1) Für die Errichtung von Mietwohnungen in einem Bauvorhaben mit mindestens drei Wohnungen – allenfalls auch mit förderbaren nutzungsneutralen Erdgeschoßflächen – kann eine Förderung gewährt werden:
1. Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden,
2. Bauträgern und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts,
3. natürlichen Personen,
4. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
1. die Förderungswerber Grundeigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für die Dauer von zumindest 66 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baus besitzen;
2. die Grund- und Aufschließungskosten die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden und regional differenzierten Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen, wobei abweichende Regelungen getroffen werden können:
a) für Standortqualitäten der zu bebauenden Liegenschaft;
b) bei Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten mit Eigenmitteln;
c) wenn die Standortgemeinde oder die Baulandsicherungsgesellschaft gemäß § 77 ROG 2009 als Akteurin am Bodenmarkt auftritt;
3. die aus der Finanzierung der Grund-, Aufschließungs- und Baukosten sich ergebenden Mietzinsbestandteile die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen, wobei abweichende Regelungen geschaffen werden können:
a) für nutzungsneutrale Erdgeschoßzonen,
b) für Standortqualitäten der zu bebauenden Liegenschaft;
c) wenn die Standortgemeinde oder die Baulandsicherungsgesellschaft gemäß § 77 ROG 2009 als Akteurin am Bodenmarkt auftritt;
4. die Förderungswerber sich verpflichten, die Wohnungen nach Maßgabe des § 25 zu vermieten.
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