§ 20 Baubeginn
In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Mit der Ausführung eines Bauvorhabens, für das um Förderung angesucht wird, darf bei Objektförderungen vor Abschluss des Förderungsvertrages nicht begonnen werden. Auf Ansuchen kann eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden. Das Ansuchen auf Zustimmung ist schriftlich einzubringen und zu begründen und kann auch noch nach Baubeginn gestellt werden.
(2) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
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