§ 16 Entbindung vom Bankgeheimnis
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
§ 16 Entbindung vom Bankgeheimnis — S.WFG 2025
Für alle der Förderung zugrundeliegenden Finanzierungen hat der Förderungswerber oder die Förderungswerberin einer Entbindung vom Bankgeheimnis gegenüber dem Land Salzburg ausdrücklich, schriftlich und für die Dauer der Förderung unwiderruflich zuzustimmen.
§ 16 S.WFG 2025 · S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 16 Entbindung vom Bankgeheimnis
…Entbindung vom Bankgeheimnis § 16 Für alle der Förderung zugrundeliegenden Finanzierungen hat der Förderungswerber oder die Förderungswerberin einer Entbindung vom Bankgeheimnis gegenüber dem Land Salzburg ausdrücklich, schriftlich und für die…
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