SUG
Gliederung
2. Abschnitt Voraussetzungen für Leistungen der Sozialunterstützung
§ 8b Arbeits- und integrationsbezogene Sanktionen
(1) Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung:
1. Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder
2. Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder ihre Teilnahme verweigern:
a) an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinn des § 8 Abs 3,
b) an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
c) an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Integrationsfähigkeit in den Arbeitsmarkt oder sozialen Stabilisierung.
(2) Die stufenweise Kürzung gemäß Abs 1 ist wie folgt vorzunehmen:
| Pflichtverletzung | Kürzung auf Prozent des jeweiligen Lebensunterhalt-Anteils |
| erste | 70 % |
| zweite | 50 % |
| 25 % |
| vierte | 0 % |
(3) Asylberechtigte oder drittstaatsangehörige Personen, die während des Bezugs von Leistungen der Sozialunterstützung schuldhaft gegen Pflichten gemäß § 16c Abs 1 IntG verstoßen, ist die Hilfe für den Lebensunterhalt um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Liegt darüber hinaus ein Verstoß gemäß Abs 1 vor, gelten die Kürzungsstufen des Abs 2 für die Dauer der gleichzeitigen Pflichtverstöße.
(4) Eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft, zur Schul- oder Erwerbsausbildung oder zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 16c Abs 1 IntG führt zum gänzlichen Entfall der Leistungen nach diesem Gesetz.
§ 8b SUG · SUG · Salzburger Sozialunterstützungsgesetz
§ 8b Arbeits- und integrationsbezogene Sanktionen
(1) Die Hilfe für den Lebensunterhalt ist stufenweise zu kürzen, wenn trotz schriftlicher Belehrung: 1. Hilfesuchende, die dem Ausbildungspflichtgesetz unterliegen, ihre Schul- oder Erwerbsausbildung nicht zielstrebig verfolgen; oder 2. Hilfesuchende ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eins…
§ 17 Koordinierte Hilfeplanung
…erstellt wird, sind in den Planungsprozess entsprechend einzubinden und zur Teilnahme an den im Hilfeplan festgelegten Maßnahmen verpflichtet. Im Fall der Verweigerung ist § 8b sinngemäß anzuwenden.…
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