Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. barrierefreier Zugang: Schaffung und Instandhaltung von technischen Voraussetzungen, um die Nutzung von Websites und mobilen Anwendungen insbesondere Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen oder zu erleichtern;
2. mobile Anwendungen: Anwendungssoftware, die zur Nutzung auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde;
3. Dateien mit Büroanwendungsformaten: Dokumente, die nicht in erster Linie für die Verwendung im Internet gedacht sind und die in Websites enthalten sind;
4. zeitbasierte Medien: Audiodateien, Videodateien, Audio-Videodateien, interaktives Audio- und/oder Videomaterial;
5. Kulturerbesammlungen: Gegenstände in privatem oder öffentlichem Besitz, die Teil von Sammlungen sind, die von Kultureinrichtungen wie Bibliotheken, Archiven und Museen geführt werden und die von historischem, künstlerischem, archäologischem, ästhetischem, wissenschaftlichem oder technischem Interesse sind;
6. Extranets und Intranets: Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind;
7. Archivgut: Unterlagen, die bei den Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfallen oder von diesen rechtmäßig erworben wurden und die archivwürdig im Sinne des § 2 Z 8 Steiermärkisches Archivgesetz – StAG sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden