§ 2 Förderungswerber — StWUG
(1) Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
1. österreichische Staatsbürger;
2. Angehörige österreichischer Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;
3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;
4. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005);
5. Personen
a) mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG oder
b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 81 Abs. 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder
c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;
6. Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 NAG.
(2) Förderungswerbern gemäß Abs. 1 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Förderungswerbern gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn diese zusätzlich
1. a) Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten und
b) innerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oder in Summe über 240 Monate Einkünfte oder Leistungen gemäß lit. a bezogen haben und
2. Deutschkenntnisse nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 10 nachweisen.
(4) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben oder Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund des Versicherungsfalls der geminderten Arbeitsfähigkeit beziehen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 müssen von jenen Personen nicht erfüllt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen aus der gesetzlichen österreichischen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsfälle des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beziehen.
(6) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 und Z 2 müssen nicht erfüllt werden, wenn dies auf Grund e iner nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit oder psychischen Gesundheit nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat.
(7) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs. 1 gewährt werden:
1. Mietern gemäß § 1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen
a) Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und
b) Mieter, die Angehörige gemäß § 36a AVG des Vermieters sind,
2. Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. c des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;
3. Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.
(8) Als Förderungswerber kommen Personen nicht in Betracht, die die Voraussetzungen für die Gewährung
1. einer Mietzinsbeihilfe gemäß § 20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes;
2. von Sozialunterstützung gemäß dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz
erfüllen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 26/2026
§ 2 StWUG · StWUG · Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG
§ 2 Förderungswerber
…1) Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen: 1. österreichische Staatsbürger; 2. Angehörige österreichischer Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen; 3. Personen…
§ 10 Inkrafttreten von Novellen
…10 und § 8a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 6 und 7 außer Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 tritt § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a mit dem…
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